Satzung Geschäftsordnung
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  I. Ziele des Vereins

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Verein Angewandte Informatik Karlsruhe (AIK)". Er ist im
     Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe einzutragen; nach der Eintragung führt er den
     Zusatz e. V. Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe.

(2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich der
     angewandten Informatik. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Aufrechterhaltung
     und Vertiefung der persönlichen Kontakte zwischen dem Institut für Angewandte Informatik
     und Formale Beschreibungsverfahren (AIFB) der Universität Karlsruhe (TH) und den ehe-
     maligen Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern und Studierenden des Institutes verwirklicht. Es sollen
     dauerhafte Beziehungen zwischen Wissenschaft und Praxis aufgebaut und gefördert werden
     durch:

       - die Bereitstellung von Mitteln für die Ausgestaltung von wissenschaftlichen Tagungen
         und Treffen der Absolventen, Mitarbeiter, ehemaligen Mitarbeiter des AIFB und Förderern
         des Vereins,
       - Mitarbeit bei der Organisation von wissenschaftlichen Tagungen und Treffen,
       - einen lebendigen Gedankenaustausch zwischen Wirtschaft, Lehre und Forschung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
     Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 3 Verwendung der Mittel
(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
     Mitglieder erhalten während ihrer Zugehörigkeit zum Verein Angewandte Informatik Karlsruhe
     (AIK) oder bei dessen Auflösung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keinerlei Zuwendungen
     aus Mitteln des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
     unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Universität Karlsruhe (TH) zu und darf nur für wissenschaftliche Zwecke und Forschungszwecke verwendet werden. [ zum Überblick ]


II. Mitgliedschaft §§ 5-8

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Dem Verein Angewandte Informatik Karlsruhe (AIK) können als Mitglieder beitreten:

   1. Diplomandinnen und Diplomanden des AIFB
   2. Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Mitglieder des Lehrkörpers des AIFB, auch nach ihrem
       Ausscheiden aus dem AIFB,
   3. Personen, Firmen und Körperschaften, die zur Förderung der Ziele des Vereins beitragen
       wollen.

Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Grund eines Antrags. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand.

§ 6 Mitgliedsbeitrag
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Beitragshöhe wird von der Mitglieder-
     versammlung festgesetzt.

(2) Studierende und ehemalige Studierende, die dem Verein als Mitglieder beitreten, sind
     während ihres Studiums und im ersten Jahr nach Abschluß ihres Studiums beitragsfrei.
     Nach Ablauf dieser Zeit entrichten sie den gleichen Mitgliedsbeitrag wie die anderen
     Mitglieder.

(3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Verein neben Spenden wesentlich auf die Beitrags-
     zahlung seiner Mitglieder angewiesen; der Jahresbeitrag ist daher für jedes Geschäftsjahr
     spätestens bis zum 01. 04. einzubezahlen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Der Austritt aus dem Verein ist nur möglich zum Schluß des Geschäftsjahres. Der Austritt ist spätestens vier Wochen vor Jahresende dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Außerdem erlischt die Mitgliedschaft: 

   1. durch Tod,
   2. durch Ausschluß aus besonders wichtigem Grund. Hierzu ist ein Beschluß des Kura-
       toriums erforderlich, gegen den Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt
       werden kann. Das Erlöschen der Mitgliedschaft kann das Kuratorium weiterhin feststellen,
       wenn der Jahresbeitrag auch nach erfolgten Erinnerungen nicht einbezahlt wird.
   3. bei Firmen und Körperschaften durch deren Löschung.

§ 8 Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich in besonderem Maße um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, können durch das Kuratorium zu Ehrenmitgliedern ernannt werden; erforderlich ist dabei eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Kuratoriumsmitglieder. Ehrenmitglieder brauchen keinen Beitrag zu entrichten und sind im Besitz der Rechte der Mitglieder. [ zum Überblick ]


III. Verwaltung des Vereins

§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins Angewandte Informatik Karlsruhe (AIK) sind:
   1. der Vorstand,
   2. das Kuratorium,
   3. die Mitgliederversammlung.

§ 10 Zusammensetzung des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus
   - dem (der) Vorsitzenden,
   - dem (der) stellvertretenden Vorsitzenden sowie aus
   - Schatzmeister(in) und Schriftführer(in).
Diese vier Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren vom Kuratorium gewählt; sie sollen dem Kuratorium angehören. Die Wiederwahl ist zulässig. Für Vorstandsmitglieder, die vor Ablauf ihrer Amtszeit ausscheiden, wählt das Kuratorium Ersatzpersonen für den Rest der Amtsdauer.

§ 11 Tätigkeit des Vorstandes
Vorsitzende(r) und stellvertretende(r) Vorsitzende(r) sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jede(r) ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend sind. Seine Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des (der) jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand führt die Geschäfte auf Grund einer Geschäftsordnung, die das Kuratorium aufstellt. Dem  Vorstand steht die Verwaltung und die Verfügung über das Vermögen des Vereines zu. Er ist bei seiner Geschäftsführung an die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse des Kuratoriums gebunden. Die Kosten der Geschäftsführung werden aus den Mitteln des Vereins bestritten.

§ 12 Zusammensetzung des Kuratoriums
Das Kuratorium besteht aus bis zu 9 Mitgliedern des Vereins, nämlich:
- einem Mitglied der Institutsleitung des AIFB der Universität Karlsruhe (TH),
- einem/r wissenschaftlichen Mitarbeiter(in) des AIFB,
- bis zu sieben von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern.
Das Kuratorium wählt ein Mitglied des Kuratoriums zum(r) Vorsitzenden. Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums und des Vorsitzenden beträgt zwei Jahre. Die Wiederernennung bzw. die Wiederwahl ist zulässig. Für Kuratoriumsmitglieder, die vor Ablauf ihrer Amtszeit ausscheiden, werden für den Rest der Amtszeit Ersatzpersonen ernannt bzw. gewählt.

§ 13 Tätigkeit des Kuratoriums
(1) Dem Kuratorium obliegt die Festlegung der Richtlinien für die Geschäftsführung des Vor-
     standes. Es beschließt über die Bewilligung von Mitteln, die über einen von ihm fest-
     gesetzten Höchstbetrag im Einzelfall hinausgehen. Die Ausführung der Beschlüsse obliegt
     dem Vorstand.

(2) Das Kuratorium wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Der Vorsitzende ist zur
     Anberaumung einer Sitzung verpflichtet, wenn dies von drei Mitgliedern des Kuratoriums
     schriftlich beantragt wird oder wenn im Vorstand keine Einigung hergestellt werden konnte
     und das überstimmte Mitglied des Vorstandes Beschlußfassung durch das Kuratorium
     verlangt.

(3) Zur Gültigkeit der Beschlüsse des Kuratoriums ist die Mitwirkung von mindestens Zweidrittel
     der Mitglieder erforderlich. Es entscheidet - soweit es nicht anders festgelegt ist - die
     einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor-
     sitzenden. Die Zustimmung von mindestens Zweidrittel der Mitglieder des Kuratoriums ist
     bei einer Änderung der Satzung erforderlich.

§ 14 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht entgegen und erteilt dem Vorstand und
     dem Kuratorium Entlastung. Zur Vorbereitung der Beschlußfassung über den Jahresbericht
     und die Erteilung der Entlastung ist die Jahresrechnung durch einen von der Mitglieder-
     versammlung gewählten sachverständigen Prüfer einer Prüfung zu unterziehen; sein Bericht
     ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(3) Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend sind. Zur
     Gültigkeit der Beschlußfassung genügt einfache Stimmenmehrheit der Erschienenen. Eine
     Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in wichtigen Fällen einzuberufen oder wenn das
     Kuratorium oder ein Viertel der Mitglieder schriftlich einen entsprechenden Antrag beim
     Vorstand stellt. Die Mitglieder sind mindestens einen Monat vorher schriftlich durch Ein-
     ladung und Tagesordnung über die Mitgliederversammlung zu benachrichtigen. Beschlüsse
     der Mitgliederversammlung werden protokolliert, sowie vom Protokollanten und dem Vor-
     sitzenden der Versammlung unterzeichnet.

(4) Vorschläge des Kuratoriums über Änderung der Satzung bedürfen der Zustimmung der
     Mitgliederversammlung. Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung muß mindestens
     einen Monat vorher unter Angabe des Wortlautes der beabsichtigten Änderung der Satzung
     erfolgen. Zur Gültigkeit der Beschlußfassung ist die Zustimmung von zwei Dritteln der
     abgegebenen Stimmen erforderlich. Redaktionelle Änderungen, die sich bei Besprechungen
     mit Behörden ergeben, können vom Vorstand vorgenommen werden. [ zum Überblick ]


IV. Auflösung des Vereins

§ 15 Auflösung des Vereins
Ein Beschluß über die Auflösung des Vereins kann nur im Rahmen einer Mitgliederversammlung bei Zustimmung von Zweidrittel der anwesenden Mitglieder erfolgen.

Karlsruhe, den 26. Juni 1996